Die Tätigkeit für einen Auftraggeber ist dauerhaft, wenn sie im Rahmen eines Dauerauftragsverhältnisses oder eines regelmäßig wiederkehrenden Auftragsverhältnisses erfolgt. Eine Tätigkeit wird im Wesentlichen für einen Auftraggeber ausgeübt, soweit der Selbstständige mindestens 5/6 seiner gesamten Einkünfte (aus den zu beurteilenden Tätigkeiten) allein aus einer dieser Tätigkeiten erzielt.

Für die Beurteilung der Rentenversicherungspflicht des Gesellschafter-Geschäftsführers einer juristischen Person (GmbH) bzw. Kapitalgesellschaft (KG, GmbH & Co. KG) kommt es ausschließlich auf die Verhältnisse der Gesellschaft an.[1] Wenn die Gesellschaft, für die der Gesellschafter-Geschäftsführer tätig ist,

  • versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt und
  • zugleich für mehrere Auftraggeber tätig ist (also mehrere Kunden hat),

ist der Gesellschafter-Geschäftsführer nicht rentenversicherungspflichtig.

 
Achtung

Gesellschaft ohne versicherungspflichtige Arbeitnehmer

Wenn die Gesellschaft (z. B. als Ein-Mann-GmbH) keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist, kommt in diesem Fall für den Gesellschafter-Geschäftsführer Rentenversicherungspflicht in Betracht.

Solche Selbstständige sind als arbeitnehmerähnliche Selbstständige rentenversicherungspflichtig.[2]

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