Eine regelmäßige Beschäftigung von Arbeitnehmern liegt vor, wenn diese kontinuierlich für die Erwerbsperson im Zusammenhang mit der zu beurteilenden Tätigkeit beschäftigt werden. Auch bei Unterbrechungen von bis zu 2 Monaten innerhalb eines Jahres handelt es sich noch um eine regelmäßige Beschäftigung. Als Arbeitnehmer gelten dabei auch Auszubildende. Dagegen spielt der regelmäßige Einsatz von geringfügig entlohnten Beschäftigten (Minijobber) keine Rolle.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge