Das Bundesarbeitsgericht hat ausdrücklich klargestellt, dass Arbeitnehmer als Verbraucher i. S. v. § 13 BGB anzusehen sind.[1]  Wegen ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit dürfte sich diese Entscheidung auch auf den Personenkreis der arbeitnehmerähnlichen Personen erstrecken.

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