Für arbeitnehmerähnliche Personen findet keine generelle Anwendung arbeitsrechtlicher Vorschriften statt. Allerdings erstrecken einige gesetzliche Normen den Anwendungsbereich einzelner arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften auch auf arbeitnehmerähnliche Personen:

  • Arbeitnehmerähnliche Personen unterstehen nach § 5 Abs. 1 ArbGG der Arbeitsgerichtsbarkeit.
  • Sie haben einen Urlaubsanspruch nach §§ 2, 12 BUrlG.
  • Da sie keine Arbeitnehmer im Sinne von § 5 BetrVG sind, sind sie bei Betriebsratswahlen nicht wahlberechtigt. Sie werden jedoch insoweit vom BetrVG erfasst, als dieses Gesetz z. T. auch auf solche im Betrieb tätige Personen anzuwenden ist, die keine Arbeitnehmer sind.[1]
  • Für arbeitnehmerähnliche Personen (nicht für Handelsvertreter) können unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 12a TVG Tarifverträge abgeschlossen werden.
  • Anspruch auf ein Arbeitszeugnis nach § 6 Abs. 2, § 109 GewO, § 630 BGB wird man arbeitnehmerähnlichen Personen im Wege der Analogie jedenfalls dann zugestehen müssen, wenn sie längere Zeit nur für einen Arbeitgeber tätig waren und ihr weiteres berufliches Fortkommen von der Möglichkeit maßgebend beeinflusst wird, einem neuen Arbeitgeber ein Zeugnis vorweisen zu können.
  • Für Heimarbeiter gelten Besonderheiten.
[1] Z. B. Diskriminierungsverbot des § 75 BetrVG.

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