Arbeitnehmer sind Personen, die im Dienst eines anderen zur Arbeit verpflichtet sind.
Arbeitsrecht: Die Legaldefinition des Arbeitsvertrags und damit auch des Arbeitnehmers findet sich in § 611a BGB.
Lohnsteuer: Der Arbeitnehmerbegriff ist geregelt in § 1 LStDV und mittelbar durch § 19 Abs. 1 EStG. Die Verwaltungsanweisungen R 19.0–19.2 LStR sowie H 19.0–19.2 LStH enthalten weitere Informationen.
Sozialversicherung: Die Beschäftigung ist in § 7 Abs. 1 SGB IV geregelt. Arbeitnehmer im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ist, wer im Dienste eines anderen in persönlicher Abhängigkeit steht. Die Merkmale des arbeitsrechtlichen Arbeitsverhältnisses sind oft ähnlich, aber bei einem arbeitsrechtlichen Arbeitsverhältnis muss es sich nicht zwingend um ein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis handeln.
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