Zusammenfassung

 
Überblick

Die Abgrenzung der Arbeitnehmereigenschaft zur selbstständig ausgeübten freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit gestaltet sich häufig schwierig. Die Abgrenzung ist jedoch von großer Bedeutung, da die lohnsteuerlichen Pflichten des Arbeitgebers ausschließlich an die Arbeitnehmereigenschaft geknüpft sind. Für die Beurteilung der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht kann vereinfachend davon ausgegangen werden, dass die wegen der Lohnsteuerpflicht als Arbeitnehmer anzusehenden Beschäftigten auch im Sinne der Sozialversicherung als abhängig Beschäftigte anzusehen sind. Arbeitnehmerähnliche Selbstständige sind unter gewissen Voraussetzungen rentenversicherungspflichtig, auch wenn hier keine Lohnsteuerpflicht vorliegt.

Die folgende alphabetische Zusammenstellung hilft bei der Beurteilung, in welchen Fällen steuerliche Arbeitgeberpflichten zu beachten sind, um ggf. eine Inanspruchnahme als Haftungsschuldner durch das Finanzamt zu vermeiden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die gesetzliche Definition des lohnsteuerrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs sowie des damit untrennbar verbundenen Dienstverhältnisses findet sich in § 1 LStDV. Ergänzende Abgrenzungskriterien zwischen selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit als Arbeitnehmer beschreiben H 19.0 LStH und H 19.2 LStH. Im Übrigen ergibt sich die Arbeitnehmereigenschaft für zahlreiche Berufstätigkeiten aus der Rechtsprechung des BFH, der die schwierige Abgrenzung zwischen Arbeitnehmern und Selbstständigen in einer Vielzahl von Einzelfällen höchstrichterlich entschieden hat.

Sozialversicherung: Das Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ergibt sich aus § 7 SGB IV und der dazu ergangenen Rechtsprechung.

Lohnsteuer

1 Abgrenzung der Tätigkeiten von A-Z

Dieser Beitrag enthält eine Übersicht zu der Frage, ob die ausgeübte Tätigkeit bzw. Berufsgruppe steuerlich einer Arbeitnehmertätigkeit oder der nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Berufsgruppe der Selbstständigen/Gewerbetreibenden zuzurechnen ist.

Allgemein sind folgende Grundsätze zu beachten:

  • Wer Arbeitnehmer ist, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen.[1]
  • Die arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Tätigkeit ist grundsätzlich unmaßgeblich.[2]
  • Für die Abgrenzung der für einen Arbeitnehmer typischen fremdbestimmten Tätigkeit von selbstständiger Tätigkeit sollte im Einzelfall auf die umfangreichen Ausführungen in den BFH-Urteilen v. 14.6.1985 sowie v. 18.1.1991 zurückgegriffen werden.[3]

Nachfolgend sind für die Praxis bedeutsame berufliche Tätigkeiten aufgelistet, die von der Rechtsprechung bzw. durch Verwaltungsanweisung entschieden und entweder dem Personenkreis der Arbeitnehmer oder der Selbstständigen/Gewerbetreibenden zugeordnet werden:

Adressenschreiber

Erfolgt die Tätigkeit aufgrund von Einzelaufträgen von Fall zu Fall für unterschiedliche Auftraggeber, ist der Adressenschreiber selbstständig tätig. Das vereinbarte und erhaltene Honorar zählt zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb.[4]

Amateursportler

Auch die Ausübung von Sport kann Gegenstand eines lohnsteuerlichen Beschäftigungsverhältnisses sein.[5] Entscheidend für die Einordnung ist, ob der Sportler lediglich Aufwendungsersatz erhält oder Bezüge, die die entstandenen, steuerlich berücksichtigungsfähigen Aufwendungen nicht nur unwesentlich übersteigen. Als betragsmäßiger Anhaltspunkt kann die Jahresfreigrenze für sonstige Leistungen i. H. v. 256 EUR herangezogen werden. Übersteigt der Aufwendungsersatz die steuerlichen Werbungskosten um mehr als 256 EUR pro Jahr, wird der Sport auch wegen des Entgeltes betrieben. Treffen Sportverein und Sportler eine solche Entgeltsvereinbarung, ist zu prüfen, ob das sich hieraus ergebende Rechtsverhältnis auf arbeitsrechtlicher oder selbstständiger Grundlage beruht.[6]

Anhaltspunkt für die Einordnung eines Sportlers als Arbeitnehmer kann z. B. die Fortzahlung der Grundvergütung oder des pauschalen Spesenersatzes während Urlaubs- und Krankheitszeiten sein.[7] In diesen Fällen ist der Sportverein verpflichtet, Lohnsteuer für die von ihm eingesetzten Amateursportler anzumelden und an das Finanzamt abzuführen. Sofern die gesetzlichen Arbeitslohngrenzen eingehalten sind, ist auch die pauschale Lohnsteuererhebung nach der Minijob-Regelung mit einem Pauschsteuersatz von 2 % bzw. 20 % zulässig.[8]

Schiedsrichter im Amateurbereich sind nicht als Amateursportler im weiteren Sinne einzuordnen. Sie fördern vielmehr durch ihre Tätigkeit steuerbegünstigte Zwecke i. S. d. §§ 52 bis § 54 AO. Im Gegensatz zu Amateursportlern können ehrenamtlich tätige Schiedsrichter den Ehrenamtsfreibetrag i. H. v. bis zu 840 EUR im Jahr in Anspruch nehmen, wenn auch die übrigen Voraussetzungen dafür vorliegen.[9]

Angehörige

Arbeiten Familienmitglieder oder Angehörige in einem Unternehmen des Steuerzahlers mit, können die Beteiligten entscheiden, ob die Mitarbeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses oder aufgrund der familienrechtlichen Beziehungen erfolgen soll. Als steuerliche Ar...

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