Überblick

Die Abgrenzung der Arbeitnehmereigenschaft zur selbstständig ausgeübten freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit gestaltet sich häufig schwierig. Die Abgrenzung ist jedoch von großer Bedeutung, da die lohnsteuerlichen Pflichten des Arbeitgebers ausschließlich an die Arbeitnehmereigenschaft geknüpft sind. Für die Beurteilung der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht kann vereinfachend davon ausgegangen werden, dass die wegen der Lohnsteuerpflicht als Arbeitnehmer anzusehenden Beschäftigten auch im Sinne der Sozialversicherung als abhängig Beschäftigte anzusehen sind. Arbeitnehmerähnliche Selbstständige sind unter gewissen Voraussetzungen rentenversicherungspflichtig, auch wenn hier keine Lohnsteuerpflicht vorliegt.

Die folgende alphabetische Zusammenstellung hilft bei der Beurteilung, in welchen Fällen steuerliche Arbeitgeberpflichten zu beachten sind, um ggf. eine Inanspruchnahme als Haftungsschuldner durch das Finanzamt zu vermeiden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die gesetzliche Definition des lohnsteuerrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs sowie des damit untrennbar verbundenen Dienstverhältnisses findet sich in § 1 LStDV. Ergänzende Abgrenzungskriterien zwischen selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit als Arbeitnehmer beschreiben H 19.0 LStH und H 19.2 LStH. Im Übrigen ergibt sich die Arbeitnehmereigenschaft für zahlreiche Berufstätigkeiten aus der Rechtsprechung des BFH, der die schwierige Abgrenzung zwischen Arbeitnehmern und Selbstständigen in einer Vielzahl von Einzelfällen höchstrichterlich entschieden hat.

Sozialversicherung: Das Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ergibt sich aus § 7 SGB IV und der dazu ergangenen Rechtsprechung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge