Grundsätzlich werden Arbeitsverhältnisse mit Familienmitgliedern anerkannt. Die Arbeitsleistung muss jedoch über die familienrechtliche Pflicht zur Mitarbeit hinausgehen. Darüber hinaus müssen das Dienstverhältnis und der Arbeitsvertrag ernsthaft gewollt und tatsächlich durchgeführt werden sowie einem Fremdvergleich mit dritten Personen standhalten.[1]

Hingegen wird ein hauswirtschaftliches Beschäftigungsverhältnis mit der nichtehelichen Lebensgefährtin nicht anerkannt, wenn diese zugleich Mutter des gemeinsamen Kindes ist.[2]

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