Vom nationalen ist der unionsrechtliche Arbeitnehmerbegriff zu unterscheiden. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH)[1] ist als "Arbeitnehmer" jeder anzusehen, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen. Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht nach dieser Rechtsprechung darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält.

Die Rechtsprechung des EuGH findet auch im nationalen Recht bei Gesetzen Anwendung, die auf eine Richtlinie der europäischen Union zurückzuführen sind.

So sind z. B. die Begriffe "Arbeitnehmerinnen" und "Arbeitnehmer" in § 5 Abs. 2 Nr. 1 EntgTranspG nicht nach rein nationalem Rechtsverständnis, sondern unionsrechtskonform in Übereinstimmung mit dem Arbeitnehmerbegriff der Richtlinie 2006/54/EG auszulegen.[2] Danach können im Einzelfall auch arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des innerstaatlichen Rechts Beschäftigte i. S. v. § 5 Abs. 2 Nr. 1 EntgTranspG sein.

Auch bei der Anwendung des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) ist der Arbeitnehmerbegriff des EuGH anzuwenden. Die Vorschriften des BUrlG sind unionsrechtskonform auszulegen. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH[3] müssen die nationalen Gerichte bei der Anwendung des nationalen Rechts dieses so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auslegen, um das in der Richtlinie festgelegte Ziel zu erreichen und damit Art. 288 Abs. 3 AEUV nachzukommen.

[1] EuGH, Urteil v. 3.5.2012, C-337/10 (Neidel).
[3] EuGH, Urteil v. 24.1.2012, C-282/10 (Dominguez), Rz. 24; EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 8.

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