Die umfangreiche Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Definition des Arbeitnehmers ist im Wesentlichen durch die Regelung des § 611a BGB übernommen worden.[1] Die Vorschrift ist zum 1.4.2017 in Kraft getreten.

Nach der gesetzlichen Regelung wird der Arbeitnehmer durch den Arbeitsvertrag im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an.

[1] Vgl. etwa die nahezu inhaltsgleiche Definition im Leitsatz des Urteils des BAG v. 15.2.2012, 10 AZR 301/10.

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