Arbeitnehmer im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ist, wer im Dienste eines anderen – des Arbeitgebers – in persönlicher Abhängigkeit steht. Eine persönliche Abhängigkeit besteht, wenn der Beschäftigte einem umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Dieses bezieht sich auf Zeit, Dauer, Art und Ort der Arbeitsausführung. Allerdings kann das Weisungsrecht des Arbeitgebers insbesondere bei leitenden Angestellten eingeschränkt und verfeinert sein. Zwar sieht die Funktion leitender Angestellter in der Organisation des Betriebs bestimmte Kompetenzen unter Entfall von Weisungsabhängigkeit vor. Dennoch handelt es sich immer noch um Arbeitnehmer, weil die eingeräumten Kompetenzen innerhalb eines bindenden Rahmens durch den Arbeitgeber stehen.

Abwägung aller Merkmale ist entscheidend

Eine selbstständige Tätigkeit ist gekennzeichnet durch

  • das eigene Unternehmerrisiko,
  • die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und
  • die im Wesentlichen frei gestaltbare Tätigkeit und Arbeitszeit.

Ob eine Tätigkeit abhängig oder selbstständig verrichtet wird, entscheidet sich letztlich danach, welche Merkmale überwiegen. Alle Umstände des Einzelfalls sind dabei zu berücksichtigen. Hierbei ist auch die vertragliche Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses zu beachten. Weicht diese jedoch von den tatsächlichen Verhältnissen ab, haben diese ausschlaggebende Bedeutung.

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