1 Anspruch

Arbeitsrechtlich besteht kraft Gesetzes allein Anspruch auf den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Daneben können einzelvertraglich oder durch Tarifvertrag, selten durch Betriebsvereinbarung, z. B. bei vermögenswirksamen Leistungen, Ansprüche auf Arbeitgeberzuschüsse zu den verschiedensten Aufwendungen des Arbeitnehmers bestehen. Ohne solche kollektiven oder einzelvertraglichen Vereinbarungen ist der Arbeitgeber in der Regel nicht zur Zahlung eines Zuschusses verpflichtet. Ausnahmsweise kann sich auch ohne vertragliche Vereinbarung aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz, einer betrieblichen Übung, einer Gesamtzusage oder einer arbeitsvertraglichen Einheitsregelung ein solcher Anspruch ergeben.

2 Rechtsnatur

Zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss zu einer Aufwendung eines Arbeitnehmers, so ist dies auch bei einer freiwilligen Zahlung ohne Rechtspflicht selbst dann kein Geschenk, etwa mit der Möglichkeit der Rückforderung wegen groben Undanks[1], wenn der Arbeitgeber ihn so bezeichnet hat. Denn Zahlungen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses haben grundsätzlich Entgeltcharakter. Auf solche Zuschüsse sind die für Gratifikationen geltenden Grundsätze anzuwenden, soweit sich nicht aus dem Gesetz[2] etwas anderes ergibt.

3 Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

Für die Zeit der Mutterschutzfristen[1] steht Frauen, die einen Anspruch auf ein kalendertägliches Mutterschaftsgeld gegen die gesetzliche Krankenversicherung nach § 24i SGB V oder nach § 19 Abs. 2 MuSchG haben, gegen ihren Arbeitgeber ein Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu.[2]

Als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld wird der Unterschiedsbetrag zwischen 13 EUR und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung gezahlt.[3] Gesetzliche Abzüge in diesem Sinne sind Lohnsteuer, Kirchensteuer, Arbeitnehmeranteile zu den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung, Rentenversicherung, Pflegeversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit, dagegen z. B. nicht Beiträge zu Zusatzversicherungen oder gepfändete Lohnteile.

4 Zuschuss zu Urlaubskosten (Urlaubsgeld)

Anders als auf das Urlaubsentgelt besteht auf Urlaubsgeld kein gesetzlicher Anspruch.

5 Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung

Der Arbeitgeber leistet regelmäßig Zuschüsse zur gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Rechtsgrundlagen hierfür sind § 257 SGB V und § 61 SGB XI.[1]

6 Mitbestimmung des Betriebsrats

Wird ein Zuschuss ohne gesetzliche oder tarifliche Anspruchsgrundlage gewährt, ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zu beachten, da die Gewährung von Zuschüssen als Form der betrieblichen Lohngestaltung anzusehen ist. Der Betriebsrat hat jedoch lediglich ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht bei der Verteilung etwaiger Zuschüsse und bei Erstellung der Verteilungskriterien. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang vom Arbeitgeber überhaupt Mittel für Zuschüsse zu bestimmten Zwecken zur Verfügung gestellt werden sollen, verbleibt hingegen allein beim Arbeitgeber.

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