Wird ein Zuschuss ohne gesetzliche oder tarifliche Anspruchsgrundlage gewährt, ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zu beachten, da die Gewährung von Zuschüssen als Form der betrieblichen Lohngestaltung anzusehen ist. Der Betriebsrat hat jedoch lediglich ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht bei der Verteilung etwaiger Zuschüsse und bei Erstellung der Verteilungskriterien. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang vom Arbeitgeber überhaupt Mittel für Zuschüsse zu bestimmten Zwecken zur Verfügung gestellt werden sollen, verbleibt hingegen allein beim Arbeitgeber.

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