Der Arbeitgeber haftet auch ohne Verschulden nach § 670 BGB, wenn sich im Sach- und Vermögensschaden ein besonderes, vom Arbeitgeber zu tragendes und nicht mit der Arbeitsvergütung abgegoltenes Risiko verwirklicht hat.

 
Praxis-Beispiel

Beschädigung des Privatfahrzeugs des Arbeitnehmers

Vielfach werden betrieblich veranlasste Fahrten mit dem privaten Pkw des Arbeitnehmers durchgeführt. Kommt es bei einer solchen Fahrt zu einer Beschädigung des Pkw, haftet der Arbeitgeber (ggf. neben dem Unfallverursacher) unter bestimmten Umständen für den Schaden:

Wurde das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers in dessen Betätigungsbereich eingesetzt, wie z. B. bei einer dienstlichen Fahrt zu einem Kunden im Privatfahrzeug, besteht eine verschuldensunabhängige Haftung des Arbeitgebers. Um einen Einsatz im Betätigungsbereich des Arbeitgebers handelt es sich immer schon dann, wenn ohne den Einsatz des Arbeitnehmerfahrzeugs der Arbeitgeber ein eigenes Fahrzeug einsetzen und damit dessen Unfallgefahr tragen müsste. So hat z. B. ein Arbeitnehmer, der im Rahmen seiner Rufbereitschaft bei der Fahrt von seinem Wohnort zur Arbeitsstätte mit seinem Privatwagen verunglückt, grundsätzlich Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf Ersatz des an seinem Pkw entstandenen Schadens.[1]

Auch wenn der Privatwagen des Arbeitnehmers nicht während einer Dienstfahrt, sondern in der Zeit zwischen 2 am selben Tage durchzuführenden Dienstfahrten während des Parkens in der Nähe des Betriebes beschädigt wird, besteht der Anspruch. Auch dieses Vorhalten des Fahrzeugs gehört zum Einsatz im Betätigungsbereich des Arbeitgebers.[2]

Soweit Beschädigungen dagegen als Verwirklichung eines allgemeinen Lebensrisikos erscheinen (z. B. die Beschädigung von Uhr, Brille oder Kleidung bei der üblichen Arbeit), hat der Arbeitgeber nur im Falle schuldhaften Handelns oder Unterlassens zu haften.[3]

Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers sind dann gemindert, wenn Mitverschulden vorliegt.[4] Dabei sind die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs anzuwenden, die für die Arbeitnehmerhaftung gelten. Im Falle grob fahrlässiger Eigenschädigung durch den Arbeitnehmer besteht deshalb kein Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzanspruch.[5]

[3] S. Abschn. 2.1.
[5] BAG, Urteil v. 14.11.1991, 8 AZR 628/91.

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