Begriff

Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind meist vom Arbeitgeber (Arbeitgeberanteil) und Arbeitnehmer (Arbeitnehmeranteil) gemeinsam zu tragen. Den Arbeitgeberanteil hat der Arbeitgeber allein zu tragen (Lohnnebenkosten). Der Arbeitgeber darf seinen Anteil nicht vom Bruttogehalt des Arbeitnehmers abziehen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Für die Lohnsteuer ergibt sich die Steuerbefreiung aus § 3 Nr. 62 EStG und den ergänzenden Regelungen in R 3.62 LStR.

Sozialversicherung: Die wichtigsten relevanten Vorschriften zur Berechnung und Abführung der Sozialversicherungsbeiträge sind die §§ 28d bis 28h SGB IV. Darüber hinaus gelten die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) sowie die Beitragsverfahrensverordnung (BVV). Zusätzlich sind für jeden einzelnen Versicherungszweig noch weitere Regelungen zu beachten, und zwar zur Krankenversicherung die §§ 226, 232, 241 und 249 SGB V, zur Pflegeversicherung die §§ 57, 58 und 60 SGB XI, zur Rentenversicherung die §§ 160, 162, 168 und 172 SGB VI und zur Arbeitslosenversicherung die §§ 341, 342 und 346 SGB III.

 

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