1 Steuerfreier Arbeitgeberanteil

Die aufgrund gesetzlicher Verpflichtung für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers geleisteten Beiträge des Arbeitgebers, insbesondere an die Sozialversicherung (zur Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosenversicherung; Gesamtsozialversicherungsbeitrag), sind nach § 3 Nr. 62 EStG lohnsteuerfrei. Dies gilt auch für

  • solche Beitragsanteile, die aufgrund einer nach ausländischen Gesetzen bestehenden Verpflichtung an ausländische Sozialversicherungsträger, die den inländischen Sozialversicherungsträgern vergleichbar sind, geleistet werden, sowie für
  • Zuschüsse eines inländischen Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer für dessen Versicherung in einer ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung innerhalb der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums sowie in der Schweiz.

Steuerfrei sind auch vom Arbeitgeber nach § 3 Abs. 3 Satz 3 SvEV übernommene Arbeitnehmeranteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Hierunter fallen z. B. übernommene Arbeitnehmeranteile, die der Arbeitgeber

erstattet.

Die pauschalen Arbeitgeberbeiträge für geringfügig Beschäftigte sind ebenso lohnsteuerfrei.

Arbeitgeberbeiträge für die Versicherung eines unter das Altersteilzeitgesetz fallenden Arbeitnehmers in der gesetzlichen Rentenversicherung sind auch dann steuerfrei, wenn der Arbeitgeber wegen Nichteinstellung eines Arbeitslosen keinen Ersatzanspruch hat.

 
Achtung

Tarifvertragliche Vereinbarung

Leistet der Arbeitgeber dagegen Beiträge an die Sozialversicherung aufgrund einer tarifvertraglichen Verpflichtung, sind diese lohnsteuerpflichtig.

2 Steuerpflichtige Arbeitgeberleistungen

Leistet der Arbeitgeber Beiträge für Personen, die steuerlich keine Arbeitnehmer sind, z. B. Kommanditisten, besteht für diese Leistungen eine Steuerpflicht.

Maßgebend für die Beurteilung der Steuerpflicht und die Frage, ob die Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruhen, ist grundsätzlich die Entscheidung des zuständigen Sozialversicherungsträgers des Arbeitnehmers.

Beitragszuschläge des Arbeitnehmers, z. B. für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung, sind von ihm allein zu tragen und können deshalb vom Arbeitgeber nicht steuerfrei erstattet werden.

 
Hinweis

Arbeitgeberanteil zur ausländischen Sozialversicherung

Arbeitgeberanteile zu einer ausländischen Sozialversicherung sind lohnsteuerpflichtig, wenn sie auf vertraglicher Grundlage und damit freiwillig entrichtet werden.[1]

3 Nicht versicherungspflichtige Personen

Lohnsteuerfrei sind auch Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen eines nicht versicherungspflichtigen Arbeitnehmers. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer seine private Krankenversicherung bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen EU-Land abschließt.

Unter der Voraussetzung, dass ein Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auf Antrag befreit worden ist, kann der Arbeitgeber bestimmte Zuschüsse gleichwohl lohnsteuerfrei gewähren. Den lohnsteuerfreien Arbeitgeberanteilen an den gesetzlichen Rentenversicherungsbeiträgen sind folgende Zuschüsse des Arbeitgebers gleichgestellt und daher ebenfalls lohnsteuerfrei

  • zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für eine Lebensversicherung,
  • für die freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung und
  • für eine öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe.
 
Achtung

Kraft Gesetzes versicherungsfreie Steuerpflichtige

Die Steuerbefreiung für derartige Zuschüsse gilt nicht, sofern sie für Personen geleistet werden, die kraft Gesetzes versicherungsfrei sind (z. B. Vorstandsmitglieder einer AG). Somit sind Zuschüsse, die eine AG ihren Vorstandsmitgliedern zur freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder einem Versorgungswerk gewährt, nicht nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG lohnsteuerfrei.[1]

3.1 Höhe der Steuerbefreiung

Die Zuschüsse sind insoweit lohnsteuerfrei, als sie insgesamt

  • bei Befreiung von der Rentenversicherungspflicht die Hälfte bzw.
  • bei Befreiung von der knappschaftlichen Rentenversicherung 2/3

der Gesamtaufwendungen des Arbeitnehmers nicht übersteigen. Darüber hinaus dürfen die Zuschüsse nicht höher sein, als der bei bestehender Versicherungspflicht zu zahlende Arbeitgeberbeitrag.

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