3.1 Versicherungspflichtige Arbeitnehmer

Die Beiträge zur Rentenversicherung für versicherungspflichtige Arbeitnehmer sind grundsätzlich je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufzubringen.

3.2 Rentenbezieher

Personen, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, sind rentenversicherungsfrei.[1] Der Arbeitgeber hat jedoch für beschäftigte Rentner seinen Beitragsanteil zur Rentenversicherung zu entrichten.[2] Dieser wirkt rentensteigernd. Der Arbeitnehmer kann jedoch durch eine bindende schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten und versicherungspflichtig werden. Dann sind Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zu entrichten.

3.3 Mitglieder geistlicher Genossenschaften/Diakonissen

Bei rentenversicherungspflichtigen Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften trägt der Arbeitgeber die Beiträge in voller Höhe, wenn das monatliche Arbeitsentgelt 40 % der monatlichen Bezugsgröße (2024: Ost: 1.386 EUR, West: 1.414 EUR; 2023: Ost: 1.316 EUR, West: 1.358 EUR) nicht übersteigt. Bei Überschreiten dieser Geringverdienergrenze durch eine Einmalzahlung sind die Rentenversicherungsbeiträge aus dem gesamten Entgelt je zur Hälfte von den Mitgliedern und den Gemeinschaften zu tragen. Die für Auszubildende geltende Regelung, dass nur die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge je zur Hälfte aufzubringen sind, gilt hier nicht.

3.4 Geringfügig Beschäftigte

Bei geringfügig entlohnt Beschäftigten zahlt der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag i. H. v. 15 % des Arbeitsentgelts.[1] Für geringfügig entlohnt Beschäftigte in Privathaushalten beträgt der Pauschalbeitrag 5 % des Arbeitsentgelts.

3.5 Bezieher von Kurzarbeiter-/Saison-Kurzarbeitergeld

Für Bezieher von Kurzarbeiter- oder Saison-Kurzarbeitergeld hat der Arbeitgeber den Beitragsanteil, der auf die Differenz zwischen dem tatsächlich erzielten (Istentgelt) und dem Sollentgelt entfällt, allein zu tragen.

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