Leistet der Arbeitgeber Beiträge für Personen, die steuerlich keine Arbeitnehmer sind, z. B. Kommanditisten, besteht für diese Leistungen eine Steuerpflicht.

Maßgebend für die Beurteilung der Steuerpflicht und die Frage, ob die Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruhen, ist grundsätzlich die Entscheidung des zuständigen Sozialversicherungsträgers des Arbeitnehmers.

Beitragszuschläge des Arbeitnehmers, z. B. für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung, sind von ihm allein zu tragen und können deshalb vom Arbeitgeber nicht steuerfrei erstattet werden.

 
Hinweis

Arbeitgeberanteil zur ausländischen Sozialversicherung

Arbeitgeberanteile zu einer ausländischen Sozialversicherung sind lohnsteuerpflichtig, wenn sie auf vertraglicher Grundlage und damit freiwillig entrichtet werden.[1]

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