Arbeitnehmer, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei sind[1], erhalten einen Arbeitgeberzuschuss zu ihrem Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag.[2] Als Zuschuss ist

  • für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer der Betrag zu zahlen, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht zu tragen hätte[3],
  • für privat krankenversicherte Arbeitnehmer der Betrag zu zahlen, der sich bei Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes zuzüglich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes[4] bzw.
  • für Versicherte, die bei Versicherungspflicht keinen Anspruch auf Krankengeld hätten, bei Anwendung des ermäßigten Beitragssatzes zzgl. der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes ergibt.[5]

Berechnungsgrundlage ist das erzielte Arbeitsentgelt[6], maximal bis zur jeweils gültigen monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung. Für PKV-Mitglieder wird der Zuschuss auf die Hälfte des Beitrags begrenzt, den der Arbeitnehmer für seine private Krankenversicherung aufzubringen hat.

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