In der gesetzlichen Krankenversicherung gilt grundsätzlich die hälftige Beitragstragung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die Bundesregierung schreibt einen für alle Krankenkassen einheitlichen allgemeinen Beitragssatz fest. Dieser beträgt 14,6 %. Somit ergeben sich sowohl ein Arbeitgeber- als auch ein Arbeitnehmeranteil von jeweils 7,3 %.

Der ermäßigte Beitragssatz beträgt 14,0 %. Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen hier jeweils einen Anteil von 7,0 %.

Ist der Arbeitnehmer bei einer Krankenkasse versichert, die einen kassenindividuellen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag[1] erhebt, haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber diesen ebenfalls jeweils zur Hälfte zu tragen.

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