Der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmeranteil werden gemeinsam vom Arbeitgeber abgeführt. Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Abführung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags ist sozialversicherungsrechtlicher Natur.[1] Sie ist jedoch zugleich Pflicht des Arbeitgebers aus dem Arbeitsvertrag gegenüber dem Arbeitnehmer.[2] Mit der Abführung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags erfüllt der Arbeitgeber seine Zahlungspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer.[3] Der Arbeitnehmer hat einen einklagbaren Anspruch auf die Abführung der Beiträge.

 
Achtung

Bei Verstoß gegen Abführungspflicht droht Schadensersatzpflicht

Ein Arbeitgeber, der pflichtwidrig und schuldhaft zu wenig Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt und dadurch verursacht hat, dass der Arbeitnehmer keine oder zu wenig Rente erhält, haftet dem Arbeitnehmer auf Schadensersatz für die eigene Rente.[4]

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