Begriff

Arbeitgeber im arbeitsrechtlichen Sinne ist jeder, der einen anderen, auch vorübergehend, als Arbeitnehmer beschäftigt. Der Arbeitgeber schuldet dem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt. Hierfür kann der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers fordern.

Im Steuerrecht ergibt sich der Begriff des Arbeitgebers aus den Beschreibungen des Arbeitnehmers sowie des Dienstverhältnisses und den Folgerungen daraus.

Im Sozialgesetzbuch wird der Begriff des Arbeitgebers nicht erläutert. Allerdings hat die Rechtsprechung denjenigen als Arbeitgeber bezeichnet, der unter Ausübung des Direktionsrechts über die Arbeitskraft des Beschäftigten verfügt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Der Begriff des Arbeitgebers ist nicht allgemeingültig gesetzlich definiert. Er wird regelmäßig aus der Begriffsbestimmung des Arbeitnehmers abgeleitet. Legaldefinitionen des Arbeitgebers finden sich in § 2 Abs. 3 ArbSchG und § 6 Abs. 2 AGG für deren Anwendungsbereich.

Lohnsteuer: Der Begriff des inländischen Arbeitgebers wird teilweise in § 38 Abs. 1 Satz 2 EStG definiert. Die Pflichten des Arbeitgebers regeln § 38 EStG sowie die dazugehörenden R 38.1R 38.5 LStR und H 38.1–H 38.5 LStH.

Sozialversicherung: Die sozialversicherungsrechtliche Bezeichnung des Arbeitgebers ist durch die Rechtsprechung erfolgt (BSG, Urteil v. 4.12.1958, 3 RK 3/56).

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