Wirksam gepfändetes Arbeitseinkommen darf der Arbeitgeber nicht mehr an den Arbeitnehmer zahlen.[1] Zahlt er gepfändete Einkommensteile dennoch an den Schuldner, so hat diese Leistung dem pfändenden Gläubiger gegenüber keine Wirkung (Gefahr der Doppelzahlung). Die Pfändung bewirkt mit der Beschlagnahme die Sicherstellung der gepfändeten Einkommensteile für die Gläubigerbefriedigung. Geltend machen und in Empfang nehmen kann der Gläubiger gepfändete Einkommensbeträge jedoch erst, wenn sie ihm durch (gerichtlichen) Überweisungsbeschluss auch ausdrücklich zur Einziehung überwiesen sind.[2] Erst dann kann und muss der Arbeitgeber das Arbeitseinkommen in Höhe der von der Pfändung erfassten Beträge an den Pfändungsgläubiger abführen. Zumeist ist der Überweisungsbeschluss sogleich mit dem Beschluss über die Pfändung verbunden. Wenn – wie insbesondere bei Arrestvollziehung sowie der sog. Sicherungsvollstreckung[3] – nur Pfändung ohne Überweisung ausgesprochen ist, muss der Arbeitgeber die beschlagnahmten Beträge zurückbehalten oder bei der gerichtlichen Hinterlegungsstelle hinterlegen.[4]

An einen Bevollmächtigten des Gläubigers kann nach Pfändung und Überweisung gezahlt werden, wenn er durch besondere Einziehungsvollmacht ausgewiesen ist. Diese Inkassovollmacht muss der Arbeitgeber eigenverantwortlich prüfen. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss weist das Vorliegen einer Geldempfangsvollmacht nicht verbindlich aus.

[4] Zur Einstellung der Zwangsvollstreckung vgl. Abschn. 15.

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