Pfändungswirkungen enden mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei dem Drittschuldner, damit insbesondere auch mit Arbeitgeberwechsel. Die Arbeitsaufnahme bei einem anderen Arbeitgeber erfordert daher eine neue Pfändung. Die Pfändung folgt dem Arbeitnehmer in ein neues Arbeitsverhältnis bei dem anderen Drittschuldner nicht nach. Ein Verbot, das Arbeitsverhältnis aufzulösen, begründet eine Einkommenspfändung selbst dann nicht, wenn die Aufhebung eben im Hinblick auf die erfolgte Pfändung geschieht.

Ob der Drittschuldner den Gläubiger von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu benachrichtigen hat, ist umstritten. Rechtlich wird eine Benachrichtigungspflicht nicht bejaht werden können; praktisch liegt ein (wenn auch nur kurzer) Hinweis an den Gläubiger (nicht aber an das Vollstreckungsgericht) jedoch auch im Drittschuldnerinteresse.

Wenn der (frühere) Arbeitnehmer schon bei Zustellung des Pfändungsbeschlusses nicht mehr beim Arbeitgeber beschäftigt ist, kann der Pfändungsbeschluss nicht an das Vollstreckungsgericht zurückgegeben werden. Dass ein gepfändeter Anspruch auf Arbeitseinkommen nicht besteht, ist vom Drittschuldner dann in der Auskunft nach § 840 ZPO[1] zu bezeichnen oder, wenn diese Auskunft nicht verlangt ist, formlos dem pfändenden Gläubiger mitzuteilen.

[1] Vgl. Abschn. 6.

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