Aussicht auf Erfolg hat eine Erinnerung nur, wenn geltend gemacht werden kann, dass eine Vollstreckungsvoraussetzung nicht gegeben (z. B. der Schuldtitel nicht zugestellt) ist, oder die Pfändung nicht in gesetzmäßiger Weise bewirkt worden ist, das Pfändungsverfahren mithin einen Mangel aufweist. Einwendungen gegen die durch den Vollstreckungstitel ausgewiesene Gläubigerforderung können vom Arbeitgeber mit Erinnerung nicht verfolgt werden. Solche Einwendungen muss der Schuldner im Wege der Vollstreckungsabwehrklage beim Prozessgericht des ersten Rechtszugs geltend machen.[1]

Eine Erinnerung des Schuldners gegen den Pfändungsbeschluss hat keine aufschiebende Wirkung. Der Arbeitgeber kann daher nicht sogleich berücksichtigen, dass der Schuldner den Wegfall oder wenigstens eine Einschränkung der Einkommenspfändung erstrebt. Anders ist es nur, wenn das Vollstreckungsgericht – in der Regel auf Antrag des Arbeitnehmers – ganz oder teilweise eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung angeordnet hat[2] und diese Anordnung dem Arbeitgeber als Drittschuldner mitgeteilt (zur Kenntnis gelangt) ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge