Die Kosten der Überweisung der gepfändeten Beträge an den Gläubiger treffen den Arbeitgeber nur in der Höhe, in der ihm Kosten auch bei Lohnzahlung an den Schuldner entstanden wären. Mehrkosten (auch Kosten für den mit der Überweisung zusammenhängenden besonderen Schriftverkehr) gehen zunächst zulasten des Gläubigers.

Der Arbeitgeber kann diese Kosten von den zu überweisenden Beträgen absetzen. Der Gläubiger kann solche Kosten aber wiederum vom Schuldner erstattet verlangen[1]; sie sind dem Gläubiger daher mit der letzten Lohnabzugsrate zu ersetzen. Vielfach werden diese Kosten aber auch vom Arbeitgeber als allgemeine Geschäftskosten ersatzlos getragen.

Kosten wie Auslagen und insbesondere Portokosten, die durch Abgabe der Drittschuldnererklärung entstehen, hat der Gläubiger dem Arbeitgeber nicht zu erstatten.[2] Personalkosten in Form von Pauschbeträgen für die Bearbeitung der Pfändungsangelegenheit kann der Arbeitgeber dem Gläubiger nicht in Rechnung stellen.

Kein gesetzlicher Anspruch des Arbeitgebers auf Kostenersatz

Ein gesetzlicher Anspruch des Arbeitgebers gegenüber dem Schuldner auf Kostenersatz für Bearbeitung des Pfändungsbeschlusses und damit auch Abgabe der Drittschuldnererklärung ergibt sich weder aus der ZPO noch aus dem materiellen Zivilrecht.[3] Insbesondere entsteht kein rechtsgeschäftliches Auftragsverhältnis, auch stellt die Überweisung des Arbeitgebers als Drittschuldner keine Geschäftsführung ohne Auftrag oder den Fall einer Drittschadensliquidation dar. Nach § 788 Abs. 1 ZPO fallen zwar die Kosten der Zwangsvollstreckung, soweit sie notwendig waren, dem Schuldner zur Last. Sie sind zugleich mit dem zur Vollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Die Vorschrift regelt die Kostenlast aber nur im Verhältnis von Vollstreckungsgläubiger und Vollstreckungsschuldner. Sie gewährt dem Drittschuldner keinen Kostenerstattungsanspruch gegen den Schuldner. Ein solcher Anspruch kann auch nicht durch eine freiwillige Betriebsvereinbarung begründet werden.[4] Möglich wäre ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB, sofern man eine Pflicht des Arbeitnehmers zur Vermeidung von Gehaltspfändungen annehmen will[5], setzt ein Schadensersatzanspruch eine schuldhafte Verletzung dieser Pflicht voraus. Aufgrund der Umkehrung der Beweislastregel des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB für das Arbeitsverhältnis in § 619a BGB hat dabei der Arbeitgeber das Vertretenmüssen für die Lohnpfändung des Arbeitnehmers darzulegen und ggf. zu beweisen.

[4] BAG, Urteil v. 18.7.2006, 1 AZR 578/05, NZA 2007 S. 462, NJW 2007 S. 1302.
[5] Offengelassen vom BAG, Urteil v. 18.7.2006, 1 AZR 578/05, a. a. O.; ablehnend für die Parteien eines Girovertrags BGH, Urteil v. 18.5.1999, XI ZR 219/98, NJW 1999 S. 2276; vgl. auch BAG, Urteil v. 4.11.1981, 7 AZR 264/79, BAGE 37, 64.

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