Je nach Forderung kann der Gläubiger verschiedene Lohnbestandteile pfänden.

Die wichtigsten Arten sind:

  • Sachpfändungen, z. B. wegen Darlehens-, oder Kaufpreisschulden. Hier richtet sich die Pfändung nach § 850c ZPO; maßgebend für die Ermittlung des pfändbaren Lohnteils ist somit die Pfändungstabelle.
  • Unterhaltspfändungen: Diese richten sich i. d. R. nach § 850d ZPO. Hier wird der Pfändungsfreibetrag des Schuldners nicht aus der Lohnpfändungstabelle entnommen, sondern vom Vollstreckungsgericht festgesetzt. Die Folge davon ist, dass ein Unterhaltsgläubiger i. d. R. mehr (tiefer) pfänden kann im Vergleich zu einem Sachgläubiger. Diese Differenz nennt man auch Vorrechtsbereich (deshalb nennt man einen Unterhaltsgläubiger auch einen sog. privilegierten bzw. bevorrechtigten Gläubiger).
  • Ansprüche wegen vorsätzlich unerlaubter Handlung: Das sind Schadensersatzansprüche, die der Gläubiger gemäß § 823 BGB gegenüber dem Schuldner geltend machen kann, z. B. vorsätzliche Sachbeschädigung, Betrug, Diebstahl, Körperverletzung etc. Hier kann der Gläubiger gemäß § 850f Abs. 2 ZPO einen Antrag an das Vollstreckungsgericht stellen, dass dieses (vergleichbar einer Unterhaltspfändung) einen Freibetrag für den Schuldner festsetzt. Folge ist auch hier, dass diese Gläubiger i. d. R. mehr (tiefer) pfänden können im Vergleich zu einem Sachgläubigers. Diese Differenz nennt man auch Vorrechtsbereich (deshalb nennt man auch diesen Gläubiger einen sog. privilegierten bzw. bevorrechtigten Gläubiger).
  • Daneben kann eine Vollstreckungsbehörde im sog. Verwaltungszwangsverfahren eine Pfändungsverfügung erlassen und im Verwaltungsweg vollstrecken.[1]

Hinweis: zur genauen Pfändungsberechnung s. Beitrag: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens.

[1] S.o. Abschn. 2.

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