Neben den Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis hat der Arbeitgeber auch gesetzliche Verpflichtungen gegenüber den Sozialversicherungsträgern.[1] Zu Beginn einer Beschäftigung entscheidet der Arbeitgeber grundsätzlich eigenständig darüber, ob es sich im Einzelfall um eine versicherungspflichtige Beschäftigung handelt.[2] Er hat für alle versicherungspflichtig Beschäftigten bei bestimmten Sachverhalten (z. B. Beginn und Ende einer Beschäftigung, Änderungen im Beschäftigungsverhältnis) Meldungen an die zuständigen Krankenkassen maschinell zu übermitteln.[3] Darüber hinaus ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet,

  • die Beiträge zur Sozialversicherung (Gesamtsozialversicherungsbeitrag) zu berechnen[4],
  • die Beitragsanteile des Arbeitnehmers einzubehalten[5] und
  • die Beiträge an die zuständige Krankenkasse zu zahlen.[6]

Damit die ordnungsgemäße Beitragsberechnung und -abführung von den Rentenversicherungsträgern geprüft werden kann, bestehen umfangreiche Aufzeichnungspflichten über die Entgeltunterlagen.[7]

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