Der lohnsteuerrechtliche Arbeitgeberbegriff ist nur von Bedeutung, soweit es sich um einen inländischen Arbeitgeber handelt, d. h. der Arbeitgeber im Inland

  • einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt,
  • seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder
  • einen ständigen Vertreter hat.[1]

Inländische Arbeitgeber ist auch ein ausländischer Verleiher sowie ein im Ausland ansässiger Arbeitgeber, der im Inland eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter hat.

Betriebsstätte in diesem Sinne ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient.

Ständiger Vertreter ist eine Person, die nachhaltig die Geschäfte eines Unternehmers besorgt und dabei dessen Sachweisungen unterliegt. Ein ständiger Vertreter ist insbesondere eine Person, die für ein Unternehmen nachhaltig Verträge abschließt oder vermittelt, Aufträge einholt oder einen Warenbestand unterhält und davon Auslieferungen vornimmt. Als ständiger Vertreter kommt ferner eine Person in Betracht, die eine Filiale leitet oder die Aufsicht über einen Bautrupp ausübt, nicht aber z. B. ein einzelner Monteur.

Exterritoriale Vertretungen ausländischer Staaten im Inland (z. B. Botschaften) sind keine inländischen Arbeitgeber.

 
Hinweis

Ausländische Betriebsstätten einer im Inland ansässigen Kapitalgesellschaft

Da eine Betriebsstätte nicht ansässig sein kann, hat das FG Niedersachsen in mehreren Urteilen[2] entschieden, dass ausländische Betriebsstätten einer im Inland ansässigen Kapitalgesellschaft keine Arbeitgeber i. S. d. Art. 15 Abs. 2 Buchst. b OECD-MustAbk sind. Somit ist von der inländischen Kapitalgesellschaft als Arbeitgeberin der Lohnsteuerabzug nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG vom auf Inlandsdienstreisen entfallenden Arbeitslohn der Arbeitnehmer ihrer ausländischen Betriebsstätten vorzunehmen.

Das Niedersächsische FG hat die Revision vor dem BFH zugelassen (Rev. beim BFH unter Az. I R 7/22, I R 8/22 und I R 9/22).

Hinweis: Art 15 des OECD regelt das Besteuerungsrecht von Einkünften aus unselbstständiger Arbeit bei Arbeitnehmern, die in ausländischen Zweigniederlassungen und Betriebsstätten tätig sind.

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