Arbeitgeber, die zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen verpflichtet sind, haben die im SGB IX (§ 163 SGB IX) normierten Anzeigepflichten zu beachten.[1] Nach § 163 Abs. 2 SGB IX hat der Arbeitgeber eine umfassende Anzeigepflicht gegenüber der für seinen Geschäfts- oder Unternehmenssitz zuständigen Agentur für Arbeit (und mittelbar dem Integrationsamt) bezüglich seiner Beschäftigungspflicht und der Berechnung der Ausgleichsabgabe. Die Anzeigepflicht trifft nur die beschäftigungspflichtigen Arbeitgeber i. S. d. § 154 SGB IX; nicht beschäftigungspflichtige Arbeitgeber müssen die Informationen nur nach Aufforderung seitens der Bundesagentur für Arbeit bereitstellen.[2]

Die Anzeige muss die in § 163 Abs. 2 SGB IX genannten Informationen sowie das nach § 163 Abs. 1 SGB IX zu führende Verzeichnis jeweils für ein Kalenderjahr enthalten. Sie ist bis zum 31.3. des Folgejahres zu erfüllen. Eine Verlängerung der Abgabefrist bis zum 30.6. des Folgejahres ist möglich.[3]

Der Anzeige ist eine Kopie der Anzeige und des Verzeichnisses nach § 163 Abs. 1 SGB IX beizufügen, die die Agentur an das Integrationsamt weiterleitet. Gleiches hat auch gegenüber den betrieblichen Organen gem. § 163 Abs. 2 Satz 3 SGB IX zu erfolgen.[4]. Bestehen mehrere Betriebe im Unternehmen, ist der Gesamtbetriebsrat anspruchsberechtigt.[5]

Eine schriftliche Antragspflicht besteht bei der Entlassung schwerbehinderter Menschen[6], die auf die Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung gerichtet ist. Anzuzeigen ist unter bestimmten Umständen auch die Einstellung bzw. Entlassung von schwerbehinderten Menschen, die dem Schutz der §§ 168 ff. SGB IX aufgrund der Ausnahmen in § 173 Abs. 1 SGB IX nicht unterliegen. Dazu gehören die Einstellung auf Probe und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen schwerbehinderter Menschen, deren Arbeitsverhältnis noch nicht länger als 6 Monate besteht.[7] Meldepflichtig sind zudem die gewählte Vertrauensperson und der oder die Inklusionsbeauftragte im Unternehmen, in denen mindestens 5 Schwerbehinderte dauerhaft beschäftigt sind.[8]

Zur elektronischen Anzeige kann das Programm IW-Elan genutzt werden (kostenloser Download unter www.IW-Elan.de).

Die Verletzung der Anzeigepflichten kann zu Schadensersatzansprüchen des Arbeitnehmers führen.

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