Für die Lohnsteuerberechnung muss der Arbeitgeber neu eingestellte Arbeitnehmer bei der ELStAM-Datenbank anmelden und hiermit dessen ELStAM anfordern. Es sei denn, die Lohnsteuer wird ausschließlich pauschal erhoben.

Änderungen der ELStAM stellt die Finanzverwaltung dem Arbeitgeber monatlich in elektronischer Form bereit. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Änderungsliste monatlich anzufragen und abzurufen.[1] Er hat sie vor jeder Lohnabrechnung abzurufen. Wird das Dienstverhältnis mit dem Arbeitnehmer beendet, ist dies der Finanzverwaltung ebenfalls unverzüglich mitzuteilen.[2]

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