OFD Nordrhein-Westfalen, 25.11.2016, Kurzinformation ESt Nr. 23/2016

Durch das BMF-Schreiben vom 9.11.2016 (BStBl 2016 I S. 1213) wurden die Regelungen zur Anwendung des § 35a EStG unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich zu dieser Vorschrift ergangenen Rechtsprechung überarbeitet.

Auf folgende Klarstellungen/Änderungen wird besonders hingewiesen:

Begriff des „Haushalts„ (RdNr. 2 des BMF-Schreibens)

Nach § 35a Abs. 4 Satz 1 EStG setzt die Gewährung der Steuerermäßigung nach § 35a EStG u.a. voraus, dass das Beschäftigungsverhältnis, die Dienstleistung und die Handwerkerleistung im Haushalt des Steuerpflichtigen oder – bei Pflege- und Betreuungsleistungen – im Haushalt der gepflegten/betreuten Person ausgeübt oder erbracht wird. Eine Ausnahme gilt nur hinsichtlich der Steuerermäßigung für die in Heimunterbringungskosten enthaltenen Aufwendungen für Dienstleistungen, die denen einer Haushaltshilfe vergleichbar sind (§ 35a Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 EStG).

In RdNr. 2 wird nunmehr ausgeführt, dass der räumliche Bereich, in dem sich der Haushalt entfaltet, regelmäßig durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt wird, ausnahmsweise aber auch Leistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze, z.B. auf öffentlichem Grund, erbracht werden, begünstigt sein können. Unter Hinweis auf die BFH-Rechtsprechung (BFH-Urteile vom 20.3.2014, VI R 55/12, BStBl 2014 II S. 880 – Begünstigung von Aufwendungen zur Schneeräumung von Gehwegen, zu der der Steuerpflichtige verpflichtet ist, und vom 20.3.2014, VI R 56/12, BStBl 2014 II S. 882 – Begünstigung von Aufwendungen für den Anschluss eines Grundstücks an zentrale Anlagen der Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung, auch soweit sie auf das öffentliche Gelände vor dem Privatgrundstück entfallen) wird darauf hingewiesen, dass Leistungen außerhalb der Grundstücksgrenzen nur begünstigt sind, wenn sie in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und diesem dienen. Ein solcher unmittelbarer räumlicher Zusammenhang liegt nur vor, wenn beide Grundstücke eine gemeinsame Grenze haben oder dieser durch eine Grunddienstbarkeit vermittelt wird.

Damit sind z.B. Arbeitskosten für den Anschluss des Grundstücks an das Trink-, Abwasser- und Stromnetz sowie für das Ermöglichen der Nutzung des Fernsehens oder des Internets auch insoweit begünstigt, als sie für Leistungen auf dem öffentlichen Gelände vor dem Grundstück anfallen, wenn keine Leistung im Rahmen einer Neubaumaßnahme vorliegt (vgl. auch Anlage 1 zum BMF-Schreiben „Hausanschlüsse”).

Aufwendungen für Bereitschaftsdienste (RdNr. 11 des BMF-Schreibens)

Die als eigenständige Leistung vergütete Bereitschaft auf Erbringung einer Leistung im Bedarfsfall stellt – wie bisher – keine begünstigte haushaltsnahe Dienstleistung dar. Etwas anderes gilt – wie bisher – nur dann, wenn der Bereitschaftsdienst Nebenleistung einer ansonsten begünstigten Hauptleistung ist. In einer Betreuungspauschale enthaltene Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem innerhalb des sog. „Betreuten Wohnens” in einer Seniorenwohneinrichtung sind daher begünstigt, Kosten für ein Notrufsystem außerhalb des „Betreuten Wohnens” dagegen nicht (vgl. auch Anlage 1 zum BMF-Schreiben „Hausnotrufsystem”).

Gutachterkosten (RdNr. 20 des BMF-Schreibens)

Die Überprüfung, ob eine Anlage einen Schaden aufweist oder ordnungsgemäß funktioniert, stellt nunmehr – wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder Maßnahmen zur vorbeugenden Schadensabwehr – eine begünstigte Handwerkerleistung dar. Entsprechend werden die „Dichtheitsprüfung von Abwasseranlagen”, „Kontrollmaßnahmen des TÜV, z.B. für den Fahrstuhl oder den Treppenlift”, die „Legionellenprüfung” und die „Schadensfeststellung, Ursachenfeststellung (z.B. bei Wasserschaden, Rohrbruch usw.)” in der Anlage 1 zum BMF-Schreiben als begünstigte Handwerkerleistungen aufgeführt.

Keine begünstigten Gutachtertätigkeiten sind dagegen – wie bisher – Tätigkeiten, die der Wertermittlung dienen oder im Zusammenhang mit einer Finanzierung erfolgen sowie die Erstellung eines Energiepasses.

Maßnahmen der öffentlichen Hand (RdNr. 22 des BMF-Schreibens)

Aufwendungen für Maßnahmen, die von der öffentlichen Hand oder einem von ihr beauftragten Dritten auf gesetzlicher Grundlage erbracht und mit dem Hauseigentümer nach öffentlich-rechtlichen Kriterien abgerechnet werden, sind nicht nach § 35a EStG begünstigt. Entsprechend werden „öffentlich-rechtliche Erschließungsbeiträge”, „öffentlich-rechtliche Straßenausbau- und -rückbaubeiträge” sowie öffentlich-rechtliche Straßenreinigungsgebühren („Straßenreinigung”) in der Anlage 1 zum BMF-Schreiben als nicht begünstigte Aufwendungen aufgeführt.

Begünstigung von geringfügigen Beschäftigungen i.S. des § 8a SGB IV nach § 35a Abs. 1 EStG (RdNr. 37 des BMF-Schreibens)

In RdNr. 37 letzter Satz wird klargestellt, dass die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 1 EStG bei geringfügigen Beschäftigungen keine Überweisung des Arbeitslohns voraussetzt und damit z.B. auch eine Barzahlung des Arbeitslohns unschädlich ist.

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