Begriff

Eine Versicherungspflicht auf Antrag kann bei Aufenthalt im Ausland zur gesetzlichen Rentenversicherung gestellt werden. Die Versicherungspflicht auf Antrag ist in den Fällen ratsam, in denen Rentenansprüche unter Umständen nur mit Pflichtbeiträgen aufrechterhalten werden können, wie z. B. bei Renten wegen Erwerbsminderung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: § 4 SGB VI bestimmt die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht auf Antrag zur Rentenversicherung. Die Rechtsverhältnisse der Sozialversicherung innerhalb der Europäischen Union regeln die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, Verordnung (EG) Nr. 987/ 2009 vom 16.9.2009 sowie deren Änderungen mit der Verordnung (EU) 465/2012 vom 22.5.2012. Der Begriff des Entwicklungshelfers wird in § 1 EhfG definiert. Die Beitragshöhe der Antragspflichtversicherung berechnet sich nach § 166 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI.

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