Für Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt und daher auf Antrag in der Rentenversicherung pflichtversichert sind, können für Beschäftigungszeiten Beiträge aus einer beitragspflichtigen Einnahme in Höhe von mindestens 0,6667 der Beitragsbemessungsgrenze gezahlt werden.

3.1.1 Voraussetzungen für die höhere Beitragsbemessung

Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 0,6667 der Beitragsbemessungsgrenze gilt aber lediglich dann als beitragspflichtige Einnahme, wenn

  • sie günstiger (höher) ist als das Arbeitsentgelt und
  • die Maßgeblichkeit dieser Mindestbeitragsbemessungsgrundlage zwischen Versicherten und antragstellenden Stellen mit Wirkung für die Zukunft vereinbart wird (künftige Lohn- und Gehaltsabrechnungszeiträume).

Damit sind die antragspflichtversicherten Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind den Entwicklungshelfern gleichgestellt. Allerdings muss dies vereinbart sein.

3.1.2 Beitragshöhe

2/3 der Beitragsbemessungsgrenze liegen derzeit bei monatlich 5.033,59 EUR (0,6667 von 7.550 EUR/West; 2023: 4.866,91 EUR, 0,6667 von 7.300 EUR/West). Hieraus resultiert bei einem Beitragssatz von 18,6 % ein Rentenversicherungsbeitrag von monatlich 936,25 EUR (2023: 905,25 EUR). Diesen trägt nicht der Versicherte, sondern die Stelle, die die Versicherungspflicht beantragt hat. Dabei handelt es sich oft um karitative und kirchliche Einrichtungen.

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