Beitragsbemessungsgrundlage ist das tatsächliche Entgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Für Entwicklungshelfer gilt: Ergibt sich aus dem Durchschnittsentgelt der letzten 3 Monate vor der Auslandsbeschäftigung ein höherer Beitrag, ist als Ausgangswert für die Beitragsberechnung der Durchschnittswert maßgebend.[1] Für die Ermittlung des Durchschnittswerts wird eine Verhältnisberechnung zur Beitragsbemessungsgrenze durchgeführt.

[1] § 166 Abs. 1 Nr. 4 SGB IV.

3.1 Höhere Rentenbeiträge für Auslandsbeschäftigte

Für Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt und daher auf Antrag in der Rentenversicherung pflichtversichert sind, können für Beschäftigungszeiten Beiträge aus einer beitragspflichtigen Einnahme in Höhe von mindestens 0,6667 der Beitragsbemessungsgrenze gezahlt werden.

3.1.1 Voraussetzungen für die höhere Beitragsbemessung

Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 0,6667 der Beitragsbemessungsgrenze gilt aber lediglich dann als beitragspflichtige Einnahme, wenn

  • sie günstiger (höher) ist als das Arbeitsentgelt und
  • die Maßgeblichkeit dieser Mindestbeitragsbemessungsgrundlage zwischen Versicherten und antragstellenden Stellen mit Wirkung für die Zukunft vereinbart wird (künftige Lohn- und Gehaltsabrechnungszeiträume).

Damit sind die antragspflichtversicherten Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind den Entwicklungshelfern gleichgestellt. Allerdings muss dies vereinbart sein.

3.1.2 Beitragshöhe

2/3 der Beitragsbemessungsgrenze liegen derzeit bei monatlich 5.033,59 EUR (0,6667 von 7.550 EUR/West; 2023: 4.866,91 EUR, 0,6667 von 7.300 EUR/West). Hieraus resultiert bei einem Beitragssatz von 18,6 % ein Rentenversicherungsbeitrag von monatlich 936,25 EUR (2023: 905,25 EUR). Diesen trägt nicht der Versicherte, sondern die Stelle, die die Versicherungspflicht beantragt hat. Dabei handelt es sich oft um karitative und kirchliche Einrichtungen.

3.2 Tragung der Beiträge

Die Beiträge muss bei Auslandsbeschäftigungen der Arbeitgeber tragen. Bei Entwicklungshelfern muss diese Aufgabe die entsprechende Organisation übernehmen. Sie ist grundsätzlich verpflichtet, die Beiträge allein und in voller Höhe zu zahlen. Anders als es sonst bei Arbeitnehmern geregelt ist, dürfen Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Beiträge teilweise oder ganz erstatten. Auch bei solchen Vereinbarungen bleibt der Arbeitgeber im Verhältnis zur Rentenversicherung der Beitragsschuldner für den gesamten Rentenversicherungsbeitrag. Der Beitrag gilt als Gesamtsozialversicherungsbeitrag und ist wie die Beiträge für Arbeitnehmer an die Einzugsstelle abzuführen.[1] Das ist die Krankenkasse, bei der die Krankenversicherung während des Auslandsaufenthalts besteht. Besteht keine Krankenversicherung bei einer deutschen Krankenkasse, bestimmt der Arbeitgeber die Einzugsstelle.

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