Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Tag, an dem erstmals die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht erfüllt sind, sofern sie innerhalb von 3 Monaten danach beantragt wird. Bei verspäteter Antragstellung tritt die Versicherungspflicht mit dem Folgetag des Antragseingangs ein.[1]
Beginn der Versicherungspflicht bei Antrag nach Aufnahme der Tätigkeit
Aufnahme der Tätigkeit als Entwicklungshelfer: | 1.9. |
Antragseingang: | 23.9. |
Beginn der Versicherungspflicht: | 1.9. |
Die Versicherungspflicht beginnt immer frühestens an dem Tag, an dem die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
Fortsetzung: Beginn der Versicherungspflicht bei Antrag vor Aufnahme der Tätigkeit
Aufnahme der Tätigkeit als Entwicklungshelfer: | 1.9. |
Antragseingang: | 13.8. |
Beginn der Versicherungspflicht: | 1.9. |
Die Versicherungspflicht endet mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen weggefallen sind.
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