Kurzbeschreibung

Arbeitgeber dürfen bei gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigten Arbeitnehmern mit der Steuerklasse VI bei einer Beschäftigungsdauer von bis zu 24 Arbeitstagen einen sog. permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen. Mit diesem Formular beantragt der Arbeitgeber beim Betriebsstättenfinanzamt, dass der Lohnsteuerabzug nach dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn vorgenommen wird.

Wichtige Hinweise

Arbeitgeber dürfen bei kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern mit der Steuerklasse VI einen permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen. Dies gilt für Arbeitnehmer, die nur gelegentlich - nicht regelmäßig wiederkehrend - beschäftigt werden. Zudem darf die Dauer der Beschäftigung höchstens 24 aufeinander folgende Arbeitstage betragen und es darf kein Freibetrag zu berücksichtigen sein. Der Antrag auf Anwendung des permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleichs bei Aushilfskräften ist beim Betriebsstättenfinanzamt zu stellen.

Hinweis

Die Inanspruchnahme des permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleichs setzt außerdem eine Zustimmungserklärung zur Anwendung des permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleichs des Arbeitnehmers voraus. Diese Zustimmungserklärung muss vor Aufnahme der Beschäftigung erfolgen und ist zum Lohnkonto zu nehmen.

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