Überblick

Durch eine betriebliche Übung können Ansprüche auf Leistungen entstehen, die vom Arbeitgeber ursprünglich freiwillig ohne Rechtspflicht gewährt wurden. Dies gilt insbesondere bei Weihnachtsgratifikationen, aber z. B. auch bei Freistellungen an bestimmten Tagen, bei der Anpassung von Versorgungsbezügen oder bei einmaligen Leistungen wie Jubiläumszuwendungen. Durch eine betriebliche Übung entstandene Ansprüche können durch eine geänderte betriebliche Übung nicht mehr zum Erlöschen gebracht werden. Das Entstehen einer betrieblichen Übung kann durch die Aufnahme eines Freiwilligkeitsvorbehalts im Arbeitsvertrag verhindert werden, oder z. B. mit einer mit der jährlichen Sonderzahlung verbundenen schriftlichen Mitteilung, dass die gewährte Leistung einmalig sei und zukünftige Ansprüche ausschließe.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die betriebliche Übung ist nicht gesetzlich geregelt. Sie beruht auf der langjährigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Nach der vom BAG vertretenen Vertragstheorie werden durch eine betriebliche Übung (arbeits-)vertragliche Ansprüche der Arbeitnehmer auf die üblich gewordenen Leistungen begründet, obwohl es weder im schriftlichen Arbeitsvertrag eine entsprechende Regelung gibt, noch eine mündliche Vereinbarung getroffen wurde.[1]

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