Begriff

Zur Absicherung ihrer lohnsteuerlichen Pflichten können Arbeitgeber und Arbeitnehmer beim Finanzamt eine Lohnsteuer-Anrufungsauskunft beantragen. In diesem Fall ist das Finanzamt zur Auskunft verpflichtet. Teilt der Arbeitgeber die Auffassung des Finanzamts nicht, kann er bzw. der Arbeitnehmer die Anrufungsauskunft im Rechtsbehelfsverfahren anfechten. Die Auskunft des Finanzamts ist auf das Lohnsteuererhebungsverfahren begrenzt und bindet nicht das Finanzamt des Arbeitnehmers bei der Einkommensteuerveranlagung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Anrufungsauskunft für Lohnsteuerfragen regelt § 42e EStG. Die Verwaltungsanweisungen finden sich im BMF, Schreiben v. 12.12.2017, IV C 5 - S 2388/14/10001, BStBl 2017 I S. 1656.

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