Für das Lohnsteuerverfahren sind neben der Lohnsteuer-Anrufungsauskunft 2 weitere Auskunftsmöglichkeiten gesetzlich vorgesehen. Es besteht die Möglichkeit einer gebührenpflichtigen verbindlichen Auskunft[1] sowie einer verbindlichen Zusage aufgrund einer Außenprüfung.[2] Alle anderen, nicht gesetzlich geregelten Auskünfte der Finanzämter haben keinen rechtsbindenden Charakter. Ihnen kommt lediglich die informelle Bedeutung zu, welche Rechtsauffassung die Finanzbehörde zum jeweiligen Sachverhalt hat.

Verbindliche Auskunft für noch nicht verwirkte Sachverhalte

Die verbindliche Auskunft ist für den Arbeitnehmer bedeutsam, wenn er über das Lohnsteuerabzugsverfahren hinaus Rechtssicherheit für seine persönliche Einkommensteuer für steuerlich relevante Sachverhalte erreichen möchte, die bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung festgestellt werden. Die Anrufungswirkung entfaltet ausschließlich hinsichtlich des Lohnsteuerverfahrens verbindliche Rechtswirkungen, wenn auch für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Wer als Arbeitnehmer gleichzeitig Steuernachforderungen infolge von Lohnsteuer-Außenprüfungen bei seiner Einkommensteuerveranlagung vermeiden will, hat darauf zu achten, dass er zusätzlich bei dem für die Veranlagung zuständigen Wohnsitzfinanzamt eine verbindliche Auskunft einholt[3], die allerdings Kosten nach sich zieht.[4]

Verbindliche Zusage nach einer Außenprüfung

Die gebührenfreie verbindliche Zusage nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung hat aufgrund der Spezialvorschrift der lohnsteuerlichen Anrufungsauskunft, anders als für die übrigen Prüfungsdienste, bei der Lohnsteuer so gut wie keine praktische Bedeutung. Sie dient dem Zweck für künftige geschäftliche Maßnahmen, die Gegenstand des Prüfungsberichts sind, eine verbindliche Rechtsauskunft einzuholen. Zuständig ist das jeweilige Betriebsstättenfinanzamt. Die verbindliche Zusage kann nur der Arbeitgeber beantragen.

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