Gegen die Anrufungsauskunft ist ein selbstständiger Rechtsbehelf möglich. Der BFH hat unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass die Erteilung und der Widerruf einer Anrufungsauskunft nicht nur eine Wissenserklärung (unverbindliche Rechtsauskunft) des Betriebsstättenfinanzamts darstelle, sondern vielmehr ein feststellender Verwaltungsakt i. S. d. § 118 Satz 1 AO sei.[1] Die Finanzverwaltung folgt dieser Auffassung.[2]

Keine Aussetzung der Vollziehung

Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist nicht möglich, da es sich nicht um einen vollziehbaren Verwaltungsakt handelt. Der Widerruf einer im Lohnsteuerverfahren erteilten Anrufungsauskunft ist ein feststellender Verwaltungsakt. Gegen ihre Rücknahme durch das Finanzamt ist ein vorläufiger Rechtsschutz durch Aussetzung der Vollziehung deshalb nicht zulässig.[3] Gleiches gilt bei Ablehnung einer Anrufungsauskunft.

Einspruch nur durch Antragsteller möglich

Der Arbeitnehmer kann keinen Rechtsbehelf gegen die dem Arbeitgeber erteilte Anrufungsauskunft einlegen, wenn der Arbeitgeber nach dieser Auskunft verfährt und dem Arbeitnehmer dadurch vermeintliche Nachteile erwachsen. Dieser kann seine abweichende Auffassung dadurch geltend machen, dass er bei einer ggf. eigens zu beantragenden Veranlagung zur Einkommensteuer seine abweichende Auffassung vorträgt und gegen einen evtl. ablehnenden Bescheid Rechtsbehelf einlegt.

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