Im Übrigen beschränken sich die Rechtswirkungen der Anrufungsauskunft durch das Betriebsstättenfinanzamt auf das Lohnsteuer-Abzugsverfahren.[1] Die Änderungssperre wirkt im Lohnsteuerverfahren gegenüber dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer, unabhängig davon, wer von beiden die Anrufungsauskunft gestellt hat. Das Finanzamt kann daher die vom Arbeitgeber aufgrund einer (unrichtigen) Anrufungsauskunft nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer auch nicht vom Arbeitnehmer nachfordern.[2] Allerdings schließt sie eine Inanspruchnahme des Arbeitnehmers im Rahmen seiner persönlichen Einkommensteuer nicht aus. Sie entfaltet keine Bindungswirkung für das Veranlagungsverfahren.[3] Das hat z. B. zur Folge, dass das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers bei der Veranlagung dieses Arbeitnehmers eine andere Auffassung vertreten kann, als sie das Betriebsstättenfinanzamt in einer dem Arbeitgeber oder Arbeitnehmer erteilten Anrufungsauskunft vertreten hat. Deshalb können die Finanzämter bei der Einkommensteuerveranlagung zum Nachteil der Arbeitnehmer eine andere, ungünstigere Rechtsauffassung vertreten.[4]

 
Wichtig

Arbeitnehmer: Verbindliche Auskunft des Wohnsitzfinanzamts einholen

Wer also gleichzeitig eine Steuernachforderung beim Arbeitnehmer vermeiden will, hat darauf zu achten, dass er die Anrufungsauskunft im Namen des Arbeitnehmers beim Betriebsstättenfinanzamt stellt und darüber hinaus bei dem für die Veranlagung zuständigen Wohnsitzfinanzamt.[5] Bei verbindlichen Auskünften des Wohnsitzfinanzamts fallen Gebühren an.[6]

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