Die Auskunft kann nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.[1] Dies gilt nicht nur, wenn sich die der Auskunft zugrunde liegenden Bestimmungen oder die Rechtsprechung geändert haben, sondern auch dann, wenn die Rechtsauskunft fehlerhaft war. Die Vorschrift enthält für die Aufhebung bzw. Änderung einer Anrufungsauskunft keine eigene Korrekturbestimmung. Allerdings eröffnet der die Außenprüfung betreffende § 207 Abs. 2 AO die Möglichkeit, eine verbindliche Zusage mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben oder zu ändern. Eine Einschränkung ergibt sich lediglich aus dem Umstand, dass die Maßnahme in das Ermessen des Finanzamts gestellt ist.[2] Für die Aufhebung oder Änderung einer rechtmäßigen Anrufungsauskunft muss deshalb ein besonderer, sachgerechter Anlass gegeben sein. Ein solcher Anlass kann u. a. vorliegen, wenn sich die einschlägige BFH-Rechtsprechung ändert. Der Widerruf einer materiell-rechtlich zutreffenden Anrufungsauskunft ist ermessensfehlerhaft.[3]

Anders verhält es sich, falls die Auskunft einen Vorbehalt enthält. Hier kann ohne Ermessensentscheidung die Anrufungsauskunft jederzeit zurückgenommen bzw. geändert werden, allerdings auch hier nur für zukünftige Besteuerungszeiträume.

Solange ein Widerruf nicht erfolgt ist, bleibt das Finanzamt an seine Auskunft gebunden.

Die Bindung entfällt auch ohne förmlichen Widerruf, wenn sich die gesetzlichen Regelungen, auf die sich die Auskunft stützte, ändern.

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