Erklärt der Arbeitgeber entweder dem einzelnen Beschäftigten gegenüber oder aber auch der gesamten Belegschaft, auf eine Anrechnung zu einem bestimmten Zeitpunkt zu verzichten, dann kann er sich davon nicht im Nachhinein lossagen; der Verzicht ist insoweit einzuhalten.

Bei dem betrieblichen Aushang des Arbeitgebers, in dem er unter Bezugnahme auf eine 2-stufige tarifliche Lohnerhöhung erklärt, die diesjährige Tariflohnerhöhung an die Mitarbeiter voll weiterzugeben, handelt es sich um eine Gesamtzusage. Die Zusage beinhaltet einen Verzicht auf die Anrechnungsmöglichkeit, über die der Arbeitgeber ansonsten bei Tariflohnerhöhungen in Bezug auf freiwillige übertarifliche Zulagen verfügt.[1]

Der Aushang lautete:

 

Tariferhöhung

Sehr geehrte Damen und Herren,

wie Ihnen bekannt ist, wurde auch für das Tarifgebiet Bayern der Tarifabschluss aus Baden-Württemberg übernommen.

Durch die 2-stufige Lohnerhöhung bedeutet der Tarifabschluss in der vorliegenden Form für die betroffenen Unternehmen eine Steigerung der Entgeltsumme für diesen Zeitraum um ca. 7 %. Dies muss durch eine entsprechende Steigerung der Produktivität kompensiert werden.

Erschwerend kommt hinzu, dass wir derzeit infolge der ungünstigen Wechselkurse und des verstärkten Preisdrucks, insbesondere am Weltmarkt, die Konkurrenzfähigkeit unserer Produkte nur dadurch behalten können, dass wir die Preise senken. Voraussetzung dafür ist die Reduzierung der Herstellkosten.

Als wesentliche Möglichkeiten, die Stückkosten zu senken, verbleiben für uns nur die Ausweitung der Maschinenlaufzeiten sowie die rasche Einführung der Prämienentlohnung für das gesamte Unternehmen.

Trotz aller bisherigen Schwierigkeiten, diese beiden Projekte zügig zu realisieren, haben wir uns entschlossen, die Tariferhöhung vollständig an Sie weiterzugeben. Wir sehen dieses als Vorausleistung im Vertrauen auf den Willen der Mitarbeiter, uns bei den anstehenden Problemen voll zu unterstützen, auch wenn uns bewusst ist, dass dieses für Sie z. T. einschneidende Veränderungen bedeutet.

Mit freundlichem Gruß

Mit diesem Schreiben hatte der Arbeitgeber rechtswirksam auf die Anrechnung beider Stufen der Tariferhöhung verzichtet. Dieser Verzicht ist aber nur auf diese konkrete Entgelterhöhung bezogen, danach folgende Entgelterhöhungen oder Erhöhungen aus anderen Gründen, der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit beispielsweise, können angerechnet werden.

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