BMF, 30.12.1997, IV B 2 - S 2176 - 176/97

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Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen nach § 6 a EStG und bei der Ermittlung der als Betriebsausgaben abzugsfähigen Zuwendungen an Unterstützungskassen nach § 4 d EStG folgendes:

I. Pensionsrückstellungen

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Pensionszusagen sehen häufig eine volle oder teilweise Anrechnung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die betrieblichen Renten oder eine Begrenzung der Gesamtversorgung aus betrieblichen Renten und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor. Die Pensionsrückstellungen dürfen in diesen Fällen nur auf der Grundlage der von den Unternehmen nach Berücksichtigung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Begrenzung der Gesamtversorgung tatsächlich noch zu zahlenden Beträge berechnet werden. Die genaue Berücksichtigung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung bereitet in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten, da sich bei der geltenden Rentenformel die künftig zu erwartende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eines noch aktiven Arbeitnehmers nur schwer errechnen läßt. Aus diesem Grund war bisher ein Näherungsverfahren zur Anrechnung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Berechnung der Pensionsrückstellungen nach § 6 a EStG zugelassen, vgl. gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 4.10.1968 (BStBl 1968 I S. 1145) und BMF-Schreiben vom 27.11.1970 (BStBl 1970 I S. 1072), 18.6.1973 (BStBl 1973 I S. 529), 28.7.1975 (BStBl 1975 I S. 767), 3.5.1979 (BStBl 1979 I S. 273), 22.1.1981 (BStBl 1981 I S. 41), 23.4.1985 (BStBl 1985 I S. 185), 10.12.1990 (BStBl 1990 I S. 868) und 31.10.1996 (BStBl 1996 I S. 1195). Die Änderungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung durch das Rentenreformgesetz 1999 (RRG 1999) vom 16.12.1997 (BGBl 1997 I S. 2998) erfordern eine Anpassung des bisher zugelassenen Näherungsverfahrens.

Es bestehen keine Bedenken, wenn das folgende Verfahren angewandt wird:

1. Steigerungssatz

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Die Rente eines Arbeitnehmers aus der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten wird bei der Berechnung der Pensionsrückstellung für jedes Versicherungsjahr mit einem bestimmten Steigerungssatz der maßgebenden Bezüge (vgl. RdNr. 10) angesetzt. Der Steigerungssatz beträgt 1,09 v.H., sofern die maßgebenden Bezüge 70 v.H. der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten (vgl. RdNr. 11) nicht übersteigen. Der Steigerungssatz vermindert sich um je 0,007 Prozentpunkte für jeden angefangenen Prozentpunkt, um den das Verhältnis zwischen den maßgebenden Bezügen und der Beitragsbemessungsgrenze 70 v.H. übersteigt. Bei maßgebenden Bezügen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze beträgt der Steigerungssatz 0,88 v.H.

2. Zugangsfaktoren

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Beim Bezug von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind nach § 63 Abs. 5 i.V.m. § 77 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) folgende Zugangsfaktoren zu berücksichtigen:

  • Bei Renten wegen Alters, die mit Vollendung des 65. Lebensjahres oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters beginnen, beträgt der Zugangsfaktor 1,0; er vermindert sich für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme um 0,3 v.H.; er erhöht sich für jeden Monat der über die Vollendung des 65. Lebensjahres hinausgeschobenen Inanspruchnahme um 0,5 v.H.
  • Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes ist der Zugangsfaktor für jeden Monat für den der Versicherungsfall vor der Vollendung des 63. Lebensjahres des Arbeitnehmers (Versicherten) eingetreten ist, um 0,3 v.H., höchstens um 10,8 v.H. niedriger als 1,0.

Hat der Steuerpflichtige vom zweiten Wahlrecht gem.R 41 Abs. 1 EStR 1996 in Verbindung mit dem BMF-Schreiben vom 29.12.1997 Gebrauch gemacht so ergibt sich:

  1. für nicht schwerbehinderte Männer, die nicht nach Vollendung des 55. Lebensjahrs in Altersteilzeit im Sinne von § 237 SGB VI gegangen sind und deren Arbeitsverhältnis nicht nach Vollendung des 55. Lebensjahrs geendet hat, gelten die folgenden Pensionsalter und Zugangsfaktoren:
Geburtsjahrgang Pensionsalter Kürzung der Altenrente Zugangsfaktor
bis 1936 63 0,0 v.H. 1,000
1937 63 1,8 v.H. 0,982
1938 63 5,4 v.H. 0,946
von 1939 bis 1948 63 7,2 v.H. 0,928
ab 1949 62 10,8 v.H. 0,892
b) für nicht schwerbehinderte Männer, die nach Vollendung des 55. Lebensjahrs in Altersteilzeit im Sinne von § 237 SGB VI gegangen sind oder deren Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 55. Lebensjahrs geendet hat, gelten die folgenden Pensionsalter und Zugangsfaktoren:
Geburtsjahrgang Pensionsalter Kürzung der Altenrente Zugangsfaktor
bis 1936 60 0,0 v.H. 1,000
1937 60 1,8 v.H. 0,982
1938 60 5,4 v.H. 0,946
1939 60 9,0 v.H. 0,910
1940 60 12,6 v.H. 0,874
1941 60 16,2 v.H. 0,838
von 1942 bis 1951 60 18,0 v.H. 0,820
ab 1952 62 10,8 v.H. 0,892

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