BMF, 30.9.2013, IV B 3 - S 2293/09/10005-04

Verfahren bis zu einer gesetzlichen Umsetzung des EuGH-Urteils vom 28.2.2013 in der Rechtssache C-168/11

Der EuGH hat mit Urteil vom 28.2.2013 in der Rechtssache C-168/11 „Beker & Beker”, einem Vorabentscheidungsersuchen des BFH im noch anhängigen Revisionsverfahren – I R 71/10 –, entschieden, dass die Methode zur Berechnung des Höchstbetrags für die Anrechnung ausländischer Steuer auf die deutsche Einkommensteuer nach § 34c Absatz 1 Satz 2 EStG gegen Artikel 63 AEUV verstößt. Bei dieser Berechnungsmethode würden Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen als Kosten der persönlichen Lebensführung sowie der personen- und familienbezogenen Umstände des Steuerpflichtigen nicht vollständig berücksichtigt, da für die Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags der ausländischen Steuer die Summe der Einkünfte zugrunde gelegt wird.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt bis zu einer gesetzlichen Umsetzung des EuGH-Urteils Folgendes:

  1. Einkommensteuerfestsetzungen sind hinsichtlich der Berechnung des Höchstbetrags für die Anrechnung ausländischer Steuer auf die deutsche Einkommensteuer nach § 34c Absatz 1 Satz 2 EStG in Fällen eines Anrechnungsüberhangs gemäß § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AO vorläufig vorzunehmen. Zu diesem Vorläufigkeitsvermerk ist in den Bescheiden nach den in der Anlage zum BMF-Schreiben vom 16.5.2011, IV A 3 – S 0338/07/10010 (BStBl 2011 I S. 464) bestimmten Vorläufigkeitsvermerken und den Erläuterungen hierzu die folgende Aussage zu treffen: „Die Festsetzung der Einkommensteuer ist ferner gemäß § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AO vorläufig hinsichtlich der Anrechnung ausländischer Steuern, soweit diese über die nach der Berechnung des Höchstbetrags für die Anrechnung ausländischer Steuer auf die deutsche Einkommensteuer nach § 34c Absatz 1 Satz 2 EStG hinausgehen könnte.” Im Übrigen gelten die Regelungen des BMF-Schreibens vom 16.5.2011 (a.a.O.).
  2. Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung nach § 361 Absatz 2 AO oder nach § 69 Absatz 2 FGO ist in Höhe des Differenzbetrags zwischen der festgesetzten Steuer und der Steuer, die sich bei Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags anhand der Summe der Einkünfte abzüglich der Kosten der persönlichen Lebensführung sowie der personen- und familienbezogenen Umstände ergeben würde, stattzugegeben. Diese Kosten sind der Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG), der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG), Sonderausgaben (§§ 10, 10a, 10b, 10c EStG), außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 bis 33b EStG) und die berücksichtigten Freibeträge für Kinder (§§ 31, 32 Absatz 6 EStG).

Auf Körperschaftsteuerfestsetzungen hat die Entscheidung des EuGH keine Auswirkung, da Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mangels Kosten der persönlichen Lebensführung sowie der personen- und familienbezogenen Umstände keine persönlichen Abzugsbeträge im Sinne dieser Entscheidung haben können. Einsprüche wegen der Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags unter Hinweis auf die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-168/11 sind in diesen Fällen als unbegründet zurückzuweisen. Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung nach § 361 Absatz 2 AO oder nach § 69 Absatz 2 FGO ist nicht stattzugeben.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

EStG § 34c;

AEUV Art. 63;

AO 1977 § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3

 

Fundstellen

BStBl I, 2013, 1612

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