BMF, 21.12.2017, IV A 4 - S 0826/17/10001

Bezug: Schreiben der Bundessteuerberaterkammer vom 24.11.2017 Schreiben des BMF vom 30.11.2017, IV A 4 – S 0826/17/10001

Mit o.g. Schreiben hatte ich Ihnen mitgeteilt, dass ich die von Ihnen vorgeschlagene Ergänzung eines § 11 Satz 2 StBerG mit dem BMI erörtern werde. BMI hat wie folgt Stellung genommen:

Die DSGVO (insbesondere Art. 28 DS-GVO) ist abschließend und lässt keinen Raum für die gewünschte gesetzliche Klarstellung. Es ist auch kein Bedürfnis für eine gesetzliche Klarstellung im Bereich der eigenverantwortlich und weisungsunabhängig tätigen Steuerberater erkennbar. Schon heute ist anerkannt, dass Steuerberater – ähnlich wie Rechtsanwälte – wegen der besonderen Stellung im Regel fall als Verantwortliche und nicht als Auftragsverarbeiter einzustufen sind. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass sich diese Einordnung unter dem Regime der DSGVO verändern wird (vgl. auch Hartung in Kühling/Buchner, Kommentar DSGVO, Art. 28, RdNr. 50).

 

Normenkette

StBerG § 11 Satz 2

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