Die beitragsrechtliche Beurteilung von Aufmerksamkeiten richtet sich nach den steuerrechtlichen Kriterien. Als Sachzuwendungen sind die Aufmerksamkeiten bis zu einem Wert von 60 EUR steuerfrei und – da sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden – auch beitragsfrei.[1] Wird der Betrag von 60 EUR überschritten, ist der gesamte Betrag steuer- und damit beitragspflichtig. Geldzuwendungen des Arbeitgebers sind unabhängig von deren Höhe immer steuer- und beitragspflichtig.

 
Wichtig

Bewertung als Einmalzahlungen

Beitragspflichtige Sach- oder Geldzuwendungen sind als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zu bewerten. Sie sind beitragsrechtlich dem Monat der Auszahlung zuzuordnen.[2]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge