Begriff

Nach den allgemeinen Regeln des gegenseitigen Vertrags (§§ 320, 326 Abs. 1 Satz 1 BGB) muss der Arbeitgeber als Gläubiger der Arbeitsleistung die Vergütung als Gegenleistung nur entrichten, wenn der Arbeitnehmer gearbeitet hat ("Ohne Arbeit kein Lohn"). Die Regeln des Annahmeverzugs stellen eine von zahlreichen arbeitsrechtlichen Durchbrechungen dieses Grundsatzes dar. § 615 BGB erhält dem Arbeitnehmer den Lohnanspruch, wenn der Arbeitgeber sich im Annahmeverzug befindet.

Nach §§ 293 ff. BGB kommt der Arbeitgeber in Annahmeverzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Die Nichtannahme kann in der fehlenden Bereitstellung des Arbeitsplatzes als der für die Erbringung der Arbeitsleistung erforderlichen Mitwirkungshandlung des Arbeitgebers bestehen. Der praktisch häufigste Fall des Annahmeverzugs tritt jedoch bei der Nichtbeschäftigung im Anschluss an eine unwirksame Arbeitgeberkündigung oder eine unwirksame Befristung ein. § 615 Satz 3 BGB stellt auch die sog. Betriebsrisikolehre dem Annahmeverzug gleich.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: § 615 BGB erhält dem Arbeitnehmer den Lohnanspruch i. V. m. dem arbeitsvertraglichen Vergütungsanspruch – die Norm ist jedoch keine eigene Anspruchsgrundlage. Die Voraussetzungen des Annahmeverzugs bestimmen sich nach den §§ 293 ff. BGB. In Kündigungsfällen wird § 615 BGB durch § 11 KSchG als lex specialis verdrängt. Vertragliche Vereinbarungen oder einseitig erklärte Anordnungen des Arbeitgebers, wie beispielsweise Sonderurlaub, Freizeitausgleich oder Freistellung bilden eigenständige Rechtsgrundlagen für Vergütungszahlungspflichten und stellen keinen Annahmeverzug dar.

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