Im Fall einer unberechtigten Kündigung gerät der Arbeitgeber in Annahmeverzug, wenn er den Arbeitnehmer – im Fall einer ordentlichen Kündigung – nach Ablauf der Kündigungsfrist oder im Fall einer fristlosen Kündigung nach Zugang der Kündigung nicht weiterbeschäftigt. Dies folgt unmittelbar aus § 296 BGB: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer einen funktionsfähigen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen und ihm Arbeit zuzuweisen. Unterbleibt diese Mitwirkungshandlung des Gläubigers, also des Arbeitgebers, ist ein Angebot der Arbeitsleistung durch den gekündigten Arbeitnehmer überflüssig.[1] Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer nach Krankheit bei Zugang der Kündigung wieder gesund wird[2] oder die Kündigungsschutzklage gewonnen hat.

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